Claudia hat geschrieben: (Orginal-Beitrag)26. Januar 2019 21:58
Charlchen hat geschrieben: (Orginal-Beitrag)26. Januar 2019 19:44
Leute, ja es ist wirklich sehr früh mit 8Wochen aber legal.
Das die Züchterin hier jetzt auseinander genommen wird finde ich ehrlich gesagt nicht gut.
Ich verstehe es nicht und ich finde es auch absolut nicht gerechtfertigt.
Meine Meinung.
Also dass die Abgabe mit 8 Wochen legal ist wäre mir neu. Ich kenne tatsächlich keine Chihuahuazüchter, die ihre Welpen vor der 12. Woche oder später - wenn sie nicht mindestens 800 Gramm wiegen - abgeben. Ich habe überhaupt noch nicht gehört, dass Chihuahuawelpen vom Züchter mit 8 Wochen abgegeben werden, auch keine größeren Hunderassen, und wäre jetzt davon ausgegangen, dass das im Zuchtverein geregelt ist, wie alles andere auch.
Auch kann doch überhaupt keine Rede davon sein, dass die Bolonkazüchterin hier auseinander genommen wird. Es gibt hier einen einzigen Kritikpunkt und das sind die 8 Wochen, doch das ist SOOOO heftig, dass alles andere keine Rolle mehr spielt. NIEMALS würde ich dort einen Hund kaufen.
Ist es definitiv im Tierschutzgesetzt sogar festgehalten, aber der 8 w ist legel.
vierter punkt
§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.